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Kündigungsschutzklage

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Drohung mit Messer
Bild: © Paul-Bradbury/OJO-Images/Getty images

Mit einer auf den ersten Blick kurios anmutenden Fragestellung musste sich das LAG Schleswig-Holstein befassen: Kann das Schwenken eines Filetiermessers eine fristlose Kündigung rechtfertigen? Die Antwort lautete „Nein“, weil der für eine kündigungs­relevante Bedrohung nötige bedingte Vorsatz nicht nachgewiesen werden konnte.

Arbeitgebern ist es nach einem Urteil des Sächsischen LAG nicht erlaubt, die beim Zutritt zum Betrieb per elektronischer Zeiterfassung entstehenden Daten ohne Wissen der Beschäftigten zu erfassen. Eine auf solchen Daten beruhende Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges sei unwirksam, weil diese nicht als Beweismittel verwertbar seien.

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Ausgeschnittene Figuren
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Seventy-Four

Plant der Arbeitgeber, seinen Betrieb etappenweise zu schließen, gelten nach einem Urteil des LAG Düsseldorf für die Sozialauswahl hinsichtlich der betriebs­bedingten Kündigungen spezielle Regeln. So seien grundsätzlich die sozial schutzwürdigsten Beschäftigten mit den Abwicklungsarbeiten zu betrauen.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Einem Arbeitnehmer, der verbotswidrig den Akku seines Fahrzeuges im Betrieb auflädt, darf nicht fristlos gekündigt werden, wenn es der Arbeitgeber grundsätzlich duldet, dass Beschäftigte ihr privates Handy im Betrieb aufladen. Das geht aus einer Entscheidung des ArbG Duisburg hervor. Eine Abmahnung wäre ausreichend gewesen.

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Mann hält weißes Papier vor Brust während Interview
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Microgen

Vor rund einem halben Jahr, am 02.07.2023, trat das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es sogenannte Whistle­blower vor Benachteiligungen schützen. Wäre das Gesetz schon früher in Kraft getreten, hätte sich folgender Fall sicherlich anders zugetragen.

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Papier und Stift auf einem Tisch im Meetingraum
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/hxdbzxy

Einigen sich die Parteien im Zuge eines Kündigungsschutzprozesses auf einen Abwicklungsvertrag, so geschieht dies in der Regel, um einen endgültigen Schlussstrich unter das Arbeitsverhältnis zu ziehen. Zahlt der Arbeitgeber eine angemessene Abfindung, hat der ausgeschiedene Arbeitnehmer später keinen Wiedereinstellungsanspruch.

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