Vor dem Hintergrund, dass sich in den §§ 84 und 85 BetrVG kaum detaillierte Regelungen über die Anforderungen, den Ablauf sowie die Rechtsfolgen des Beschwerdeverfahrens finden, tauchen in der Praxis immer wieder dieselben Fragen auf. Im folgenden Beitrag finden Sie einen Auszug der häufigsten Fragen.
In der betrieblichen Praxis kommt es erfahrungsgemäß selten vor, dass ein Arbeitgeber eine Beschwerde nach § 85 BetrVG für berechtigt erachtet. Ist der Betriebsrat anderer Meinung und pocht auf die Berechtigung der Beschwerde, kann er gemäß § 85 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle anrufen, die dann per Spruch rechtsverbindlich über die Berechtigung der Beschwerde entscheidet.