Beschwert sich eine Arbeitnehmerin beim Betriebsrat über eine Abmahnung und bittet ihn um Unterstützung bei deren Entfernung, kann das Gremium nicht die Einigungsstelle einschalten. Laut dem LAG Berlin-Brandenburg ist die Einigungsstelle unzuständig, wenn die Beschwerde einen Rechtsanspruch zum Gegenstand hat.
Das Tätigwerden einer Einigungsstelle setzt voraus, dass Betriebsrat und Arbeitgeber im Vorfeld erfolglos verhandelt haben. Diese Anforderung ist laut dem hessischen LAG erfüllt, wenn ein ernsthafter Verhandlungsversuch unternommen wurde und sich herausstellt, dass die Standpunkte der Betriebsparteien offensichtlich unvereinbar sind.
Der Spruch einer Einigungsstelle ist laut einem Beschluss des ArbG Gera bis zur Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses verbindlich. Nur bei besonders krassen und klaren Rechtsverstößen könne der Vollzug vorläufig ausgesetzt werden.
Arbeitgeber haben ein berechtigtes Interesse daran, die Belastungssituation ihrer Beschäftigten technisch zu erfassen und zu analysieren, um Arbeitsabläufe umzugestalten und zu verbessern. Eine dauerhafte, nahezu lückenlose Erfassung einzelner Arbeitsschritte darf der Arbeitgeber laut einem Urteil des BAG jedoch nicht vornehmen.
Finden Betriebsrat und Arbeitgeber in einer Angelegenheit keine einvernehmliche Lösung, kann die Einigungsstelle angerufen werden und eine rechtsverbindliche Entscheidung treffen. In der Regel besteht sie aus je zwei Beisitzern pro Betriebspartei. Abhängig vom Streitgegenstand können es laut dem LAG Köln aber auch mehr Beisitzer sein.
Wissen Sie was „Workation“ bedeutet? Dieser Begriff beschreibt eine Form mobiler Arbeit, bei der sich Beschäftigte an einem anderen (Urlaubs-)Ort befinden, um dort ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Laut einem Urteil des LAG Köln haben Beschäftigte keinen gesetzlich geregelten, individuell einklagbaren Rechtsanspruch auf Workation.
Gehen die Meinungen der Betriebsparteien in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit auseinander und ist kein Kompromiss in Sicht, schlägt die Stunde der Einigungsstelle. Nach einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz kann der Arbeitgeber diese auch dann anrufen, wenn der Betriebsrat im Vorfeld Verhandlungen verweigert hat.
Wird eine Einigungsstelle zur Streitschlichtung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gerichtlich eingesetzt, darf sie laut einem Beschluss des LAG Köln auch in Eilfällen nicht tätig werden, bevor die Einsetzung formell rechtskräftig ist. Werde sie dennoch tätig, könne ihr Spruch die fehlende Einigung der Betriebsparteien nicht ersetzen.
Führt der Arbeitgeber im Betrieb eine IT-App ein, kann der Betriebsrat laut einem Beschuss des LAG Berlin-Brandenburg die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung verlangen, wenn sich durch die Anwendung der App die Arbeitsabläufe ändern und dadurch der Arbeitsschutz betroffen sein könnte.
Vor dem Hintergrund, dass sich in den §§ 84 und 85 BetrVG kaum detaillierte Regelungen über die Anforderungen, den Ablauf sowie die Rechtsfolgen des Beschwerdeverfahrens finden, tauchen in der Praxis immer wieder dieselben Fragen auf. Im folgenden Beitrag finden Sie einen Auszug der häufigsten Fragen.