Die zulässige Schulungsteilnahme eines Betriebsratsmitgliedes steht und fällt mit der Frage der Erforderlichkeit, d. h., nur wenn im Rahmen der Schulungsveranstaltung Wissen vermittelt wird, das für die Betriebsratsarbeit „erforderlich“ ist, darf das Betriebsratsmitglied an der Veranstaltung teilnehmen und der Arbeitgeber muss die Kosten tragen. Es ist Sache des Betriebsrats, die Erforderlichkeit zu überprüfen.
Ihr Amt bringt es mit sich, dass Sie mit teilweise sehr abstrakten Begrifflichkeiten aus den unterschiedlichsten Bereichen konfrontiert werden. Dieses Glossar soll Ihnen dabei helfen, im Begriffsdschungel rund um das Thema Betriebsratsschulung den Durchblick zu behalten.
Streitigkeiten zwischen den Betriebsparteien über Betriebsratsschulungen gibt es erfahrungsgemäß vor allem wegen des Geldes. Schließlich muss der Arbeitgeber sämtliche Kosten einer erforderlichen Seminarteilnahme tragen. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats.
Im Betriebsverfassungsgesetz gibt es zwei Anspruchsgrundlagen, die ein Recht auf den Besuch einer Schulungsveranstaltung begründen: § 37 Abs. 6 BetrVG regelt den kollektivrechtlichen Anspruch des Betriebsrats als Gremium, während es sich bei § 37 Abs. 7 BetrVG um einen individualrechtlichen Anspruch eines jeden Betriebsratsmitgliedes handelt. Warum dessen praktische Bedeutung eher gering ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Ein bestreikter Arbeitgeber darf Arbeitnehmer durch eine Streikbruchprämie von einer Streikbeteiligung abhalten. Laut dem LAG Baden-Württemberg hat der Betriebsrat bei der Festlegung der Verteilungsgrundsätze der Prämie kein Mitbestimmungsrecht.
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüche wegen Verstößen gegen den Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO ist ein Dauerbrenner vor den Arbeitsgerichten. Das BAG hat jüngst entschieden, dass Arbeitgebern bei unterlassener Auskunftserteilung Schadenersatzforderungen drohen – sofern ein Schaden nachweisbar ist.
Als engagiertes Betriebsratsmitglied wissen Sie, dass die Anhörung des Betriebsrats im Vorfeld einer Kündigung keine bloße Förmelei ist, sondern ein unverzichtbares Verfahren, um das Gremium in die Lage zu versetzen, Einfluss auf die Willensbildung des Arbeitgebers zu nehmen. Fehler bei der Anhörung verzeihen die Gerichte nicht.
Finden Betriebsrat und Arbeitgeber in einer Angelegenheit keine einvernehmliche Lösung, kann die Einigungsstelle angerufen werden und eine rechtsverbindliche Entscheidung treffen. In der Regel besteht sie aus je zwei Beisitzern pro Betriebspartei. Abhängig vom Streitgegenstand können es laut dem LAG Köln aber auch mehr Beisitzer sein.
Das ArbG Bonn hat die Rechte von Betriebsratsmitgliedern im Zuge der Unterstützung von Beschäftigten in Beschwerdeverfahren gestärkt. Danach sind Betriebsratsmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen dazu befugt, relevante Informationen, auch wenn diese einen privaten Charakter aufweisen, an die Personalabteilung weiterzugeben.