Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Das BAG bestätigte unlängst in einem Urteil, dass auch variable, zielabhängige Gehaltsbestandteile an diesem Grundsatz zu messen sind. Wer sich in Elternzeit befindet oder krankheitsbedingt fehlt, hat deshalb nicht automatisch Anspruch auf Zahlung leistungsabhängiger Prämien in voller Höhe.
Wo gehobelt wird, fallen bekanntlich auch Späne – das gilt besonders am Arbeitsplatz, wo es zu Konflikten kommen kann, in denen es auch mal hitzig zugeht und unschöne Worte fallen. Das LAG Düsseldorf entschied kürzlich: Nicht jede unbedachte oder grobe Äußerung gegenüber Vorgesetzten rechtfertigt automatisch eine Kündigung.
Keine zweite Chance ohne Grund: Wer schon einmal für ein Unternehmen tätig war, kann dort in der Folge nur dann befristet beschäftigt werden, wenn die neue Tätigkeit erkennbar andere Fähigkeiten erfordert als die Vorbeschäftigung. Mit diesem Argument hat das ArbG Köln eine neuerliche sachgrundlose Befristung für unwirksam erklärt.
Der EuGH hat auf eine Vorlage des BAG bestätigt, dass eine fehlende oder fehlerhafte Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit von Kündigungen führen kann. Ohne ordnungsgemäße Anzeige beginnt die 30-tägige Entlassungs-Sperrfrist nicht zu laufen. Eine nachträgliche Korrektur kommt nicht in Betracht.
Überlässt der Arbeitgeber dem Betriebsrat Räumlichkeiten zur Nutzung, darf er diese ohne Zustimmung des Gremiums weder betreten noch räumen. Ein solches Vorgehen ist verboten. Der Betriebsrat übt den Besitz an den ihm überlassenen Räumen aus. Diesen Besitz darf der Arbeitgeber nicht eigenmächtig entziehen.
Teilzeitbeschäftigte dürfen gegenüber Vollzeitkräften nicht benachteiligt werden. Eine Regelung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit erst ab der 41. Wochenstunde gezahlt werden, ist laut dem BAG unwirksam. Die Zuschlagsgrenzen müssen proportional zur individuellen Arbeitszeit abgesenkt werden.
Die betriebliche Ordnung zählt zum Kernbereich der betrieblichen Mitbestimmung. In der Praxis fällt die Abgrenzung bisweilen schwer, ob eine Vorgabe des Arbeitgebers das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten oder das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten betrifft. Für Belehrungen des Arbeitgebers gilt: Keine Mitbestimmung.