Betriebsrat und Arbeitgeber sollen sich gemäß § 74 BetrVG mindestens einmal im Monat besprechen. Obwohl es sich um eine Sollvorschrift handelt, sind die Monatsgespräche eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht.
Ein wesentlicher Grundsatz des Wahlrechts ist der Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber. Dieser Grundsatz ist laut einem Beschluss des LAG Köln verletzt, wenn sich ein Wahlbewerber Vorrechte gegenüber Mitbewerbern herausnimmt, indem er eine WhatsApp-Gruppe für eine unzulässige Wahlwerbung missbraucht.