Wer als wahlberechtigter Arbeitnehmer am Tag der Betriebsratswahl nicht im Betrieb anwesend ist und deshalb seine Stimme nicht persönlich abgeben kann, hat das Recht, vom Wahlvorstand die Aushändigung von Briefwahlunterlagen zu verlangen. Laut einem Beschluss des BAG muss dieses Verlangen nicht begründet werden.
Ein erfreuliches Urteil für alle Wahlvorstände: Laut einem Urteil des BAG führt ein formeller Verstoß gegen die Frist zur Bekanntgabe von Wahlvorschlägen nicht ohne Weiteres zur Anfechtbarkeit und damit Unwirksamkeit der Wahl. Eine Anfechtbarkeit setzt demnach stets voraus, dass der Verstoß geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
Steigt die Beschäftigtenzahl in einem Unternehmen auf über 500, hat der Betriebsrat Anspruch auf zwei Freistellungen. In diesem Fall müssen laut dem LAG Niedersachsen alle Freigestellten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl neu gewählt werden, also auch das bisher bereits freigestellte Betriebsratsmitglied.
Eine Fluggesellschaft mit Sitz im europäischen Ausland, die einen Stationierungsort am Flughafen Berlin (BER) unterhält, muss eine dort angekündigte Betriebsratswahl dulden, wenn eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt.
Nach der Betriebsratswahl werden die freizustellenden Betriebsratsmitglieder gemäß § 38 Abs. 2 BetrVG „nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt“. Findet keine Beratung statt, ist die Wahl nach der Rechtsprechung des BAG dennoch wirksam.
Wer schon einmal eine Betriebsratswahl als Mitglied des Wahlvorstandes in verantwortlicher Position durchgeführt hat, kennt die vielen formellen Stolperfallen im Verfahren. Laut dem LAG Hamburg verstößt der Wahlvorstand mit dem Hinweis auf eine Betriebsratstätigkeit auf den Stimmzetteln gegen eine Wahlvorschrift.
Wer daran gehindert ist, seine Stimme bei der Betriebsratswahl persönlich abzugeben, kann beim Arbeitgeber Briefwahl beantragen. Im Antrag muss dabei zwingend ein Hinweis enthalten sein, dass ein persönliches Erscheinen am Wahltag nicht möglich ist.
Im Streit über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl im Porsche-Stammwerk in Zuffenhausen hat das LAG Baden-Württemberg die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, indem es die Anfechtung für rechtens und die Wahl für unwirksam erklärt hat. Die Begründung lautet u. a., dass bei der Wahl der Betriebsbegriff verkannt worden sei.
Eine Gewerkschaft und ein neu gewähltes Betriebsratsgremium stritten vor Gericht über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Als die Richter in der Verhandlung durchblicken ließen, dass sie die Wahl für ungültig halten, kündigte der Betriebsrat seinen Rücktritt an, um den Weg für Neuwahlen freizumachen.
Aufgrund des Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens hat das Sächsische LAG die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und die im März 2022 durchgeführte Betriebsratswahl bei VW in Zwickau für unwirksam erklärt. Die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit lagen nicht vor.