An Feiertagen darf laut Gesetz nicht gearbeitet werden. Für bestimmte Branchen und Jobs gelten Ausnahmen von diesem Beschäftigungsverbot. Wo gearbeitet werden darf, sehen Tarifverträge zum Teil einen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag vor. Dieser setzt laut dem BAG voraus, dass der Feiertag am regelmäßigen Beschäftigungsort ist.
Die grundgesetzlich geschützte Vertragsfreiheit gestattet es den Arbeitgebern, einzelne Beschäftigte in zulässiger Weise zu begünstigen. So kann laut einem Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern ein erheblich höherer Verdienst einer neu eingestellten Arbeitnehmerin gerechtfertigt sein, wenn sie über höherwertige Berufsabschlüsse verfügt.
Klare Ansage des LAG Rheinland-Pfalz: Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einem Vergleich, einem Beschäftigten ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen, so muss er dieses Versprechen auch einhalten, ansonsten droht ihm die gerichtliche Durchsetzung – notfalls mithilfe der Verhängung eines Zwangsgeldes oder gar einer Zwangshaft.
Laut einem Urteil des BAG erwerben Arbeitnehmerinnen auch während fortlaufender Beschäftigungsverbote aufgrund von Schwangerschaften Urlaubsansprüche und können vom Arbeitgeber verlangen, den nicht genommenen Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abzugelten.
Seit 2019 gibt es die sogenannte Brückenteilzeit. Sie beschreibt die Möglichkeit für Arbeitnehmer, ihre Arbeitszeit befristet zu reduzieren und danach wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Laut dem hessischen LAG kann während einer Brückenteilzeit kein wirksamer Antrag auf unbefristete Teilzeit gestellt werden.
Die Karlsruher Verfassungshüter haben entschieden, dass tarifliche Nachtarbeitszuschläge für regelmäßig in Nachtschichten arbeitende Beschäftigte niedriger ausfallen dürfen als die Zuschläge für sonstige Nachtarbeitnehmer – auch wenn dies eine Ungleichbehandlung zur Folge hat.
Seit der Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) im Jahr 2022 muss die Probezeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Laut einem Urteil des BAG bedeutet dies, dass die Probezeit kürzer bemessen sein muss als eine Befristung.
Eine Stellenanzeige, die sich an „Berufseinsteiger“ oder Bewerber mit „bis ca. 6 Jahre Berufserfahrung“ richtet, diskriminiert ältere Bewerber nicht. Laut einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz sei hier insbesondere zu berücksichtigen, dass keine fixe Obergrenze der Berufserfahrung, sondern lediglich ein Circa-Wert angegeben sei.
Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit sind grundsätzlich auch dann zulässig, wenn die Beschäftigten hoheitliche Aufgaben zur Gefahrenabwehr wahrnehmen. Laut dem LAG Düsseldorf müssen dabei die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt werden, sodass eine Verlegung einer Versammlung in kundenarme Zeiten zumutbar sei.
Geschlechterdiskriminierung bei McDonald’s: Weil ihr eine Kollegin den Zugang zur Frauenumkleide verwehrt hatte, verklagte eine transidente Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber auf Zahlung einer Entschädigung wegen Geschlechterdiskriminierung. Vor Gericht einigten sich die Parteien schließlich auf einen Vergleich.