Weil er seine Arbeitszeiten vorsätzlich falsch erfasst hatte, indem er während einer vergüteten Nebentätigkeit seine reguläre Arbeitszeit „weiterlaufen ließ“, wurde ein tariflich unkündbarer Abteilungsleiter der Feuerwehr von seiner Arbeitgeberin fristlos gekündigt – zu Recht, entschied das ArbG Duisburg in erster Instanz.
Das LAG Köln hat eine betriebsbedingte Kündigung für unwirksam erklärt, weil der Arbeitgeber kein tragfähiges Konzept zur Umstrukturierung vorlegen konnte. Wer betriebsbedingt kündigt, muss die der Kündigung zugrunde liegende organisatorische Maßnahme sowie deren tatsächliche Umsetzung nachvollziehbar darlegen.
Bei geplanten Personalmaßnahmen des Arbeitgebers kann der Betriebsrat unter bestimmten Voraussetzungen sein Veto einlegen. Nicht verweigern kann das Gremium seine Zustimmung mit dem Argument, dass die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über einen Interessenausgleich noch nicht abgeschlossen sind.
Eine gemeinnützige Gesellschaft, die mittelbar Gewinne an ihren Gesellschafter weiterleiten kann, ist nicht uneingeschränkt karitativ tätig. Damit greift kein Tendenzschutz und der Betriebsrat kann einen Wirtschaftsausschuss bilden.
Einem gekündigten Betriebsratsvorsitzenden darf der Zutritt zum Betrieb nicht ohne Weiteres verweigert werden – selbst während eines laufenden Kündigungsverfahrens. Das zeigt eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg, die den Zugang zum Betriebsgebäude zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben ausdrücklich schützt.
Wer eine Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt nicht rechtzeitig begleicht, muss für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrages als Säumniszuschlag bezahlen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat unlängst bestätigt, dass die Höhe des Säumniszuschlages verfassungsgemäß ist.
Beschwert sich eine Arbeitnehmerin beim Betriebsrat über eine Abmahnung und bittet ihn um Unterstützung bei deren Entfernung, kann das Gremium nicht die Einigungsstelle einschalten. Laut dem LAG Berlin-Brandenburg ist die Einigungsstelle unzuständig, wenn die Beschwerde einen Rechtsanspruch zum Gegenstand hat.
Arbeitgeber müssen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ihrer Beschäftigten den Grundsatz der Datensparsamkeit wahren und dürfen nur erforderliche Daten verarbeiten. Gibt ein Unternehmen intern mehr Daten weiter, als in einer Betriebsvereinbarung geregelt, kann es sich laut einem Urteil des BAG schadenersatzpflichtig machen.