Freistellungen auch ohne vorherige Beratung mit Arbeitgeber rechtens
Nach der Betriebsratswahl werden die freizustellenden Betriebsratsmitglieder gemäß § 38 Abs. 2 BetrVG „nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt“. Findet keine Beratung statt, ist die Wahl nach der Rechtsprechung des BAG dennoch wirksam.