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Wahlvorstand

UTB+
Whats-App Icon auf dem Smartphone
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/HStocks

Ein wesentlicher Grundsatz des Wahlrechts ist der Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber. Dieser Grundsatz ist laut einem Beschluss des LAG Köln verletzt, wenn sich ein Wahlbewerber Vorrechte gegenüber Mitbewerbern herausnimmt, indem er eine WhatsApp-Gruppe für eine unzulässige Wahlwerbung missbraucht.

UTB+
Smiley
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Makhbubakhon-Ismatova

Eine Vorschlagsliste für eine Betriebsratswahl ist laut einem Beschluss des LAG Köln ungültig, wenn sie in ihrem Kennwort ein Smiley-Symbol enthält. Darüber hinaus klinge die Bezeichnung „FAIR :-) die Liste“ zu sehr wie ver.di-Liste.

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