Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Kündigungsschutzklage

UTB+
Arbeitsplatz mit Computern
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Sathit Trakunpunlert

Eine verspätete Rückkehr aus dem Urlaub rechtfertigt keine Kündigung, wenn sie auf einem unverschuldeten Ereignis beruht und der Arbeitnehmer sich nachweislich um seine Rückkehr sowie um eine Information des Arbeitgebers bemüht hat. In einem solchen Fall fehlt es nach einem Urteil des ArbG Herne an einer schuldhaften Pflichtverletzung.

UTB+
Arzt gibt einer Patientin ein Attest.
Bild: © Wavebreakmedia/iStock/Getty Images Plus

Das in § 612a BGB geregelte Maßregelungsverbot schützt Beschäftigte davor, benachteiligt zu werden, weil sie ihre Rechte ausüben. Nach Ansicht des Hessischen LAG stellt eine Kündigung im zeitlichen Zusammenhang mit einer Krankmeldung jedoch nicht automatisch einen Verstoß gegen dieses Verbot dar.

UTB+
EuGH stärkt Rechte von Schwangeren: Zweiwochenfrist ist zu kurz
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/GeorgeRudy

Wer es als Arbeitnehmer unverschuldet verpasst hat, rechtzeitig Kündigungsschutzklage zu erheben, kann innerhalb von zwei Wochen eine „verspätete Klage“ einreichen. Laut dem EuGH ist im Falle einer Schwangeren, die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von ihrer Schwangerschaft wusste, diese zweiwöchige Frist zu kurz bemessen.

UTB+
Debatte im Büro
Bild: © fizkes-iStock-Getty Images Plus

Betriebsversammlungen dienen dem Austausch zwischen Arbeitgeber und Belegschaft. Der Betriebsrat soll deshalb zumindest einmal im Quartal zu einer Betriebsversammlung einladen. Nicht selten kommt es dort zu hitzigen Debatten. Eine dabei geäußerte polemische Kritik am Arbeitgeber ist laut dem ArbG Fulda kein Kündigungsgrund.

Drohen Beschäftigte dem Arbeitgeber damit, den Betrieb zu verlassen, wenn er einen bestimmten Kollegen nicht rausschmeißt, rechtfertigt dieses Szenario allein keinen Rauswurf. Eine „Druckkündigung“ setzt vielmehr voraus, dass sich der Arbeitgeber im Vorfeld aktiv vor den Kollegen gestellt hat, um den aufgebauten Druck wieder abzuwenden.

UTB+
Baumeister
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Edgar Joel Ipanaque Maza

Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. So will es das Gesetz. Sofern der Betriebsrat der Kündigung einer Sifa ausdrücklich zugestimmt hat, ist die Kündigung auch wirksam, wenn er zur Abberufung der Sifa nicht explizit „Ja“ gesagt hat.

UTB+
Oberkörper in schwarzem Anzug hält Papierstapel vor seiner Brust
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Turk_stock_photographer

Als engagiertes Betriebsratsmitglied wissen Sie, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber nicht unmittelbar daran hindern kann, ein Arbeitsverhältnis zu kündigen. Mittelbar nimmt das Gremium hingegen Einfluss, weil sich die im Vorfeld einer Kündigung obliga­torische Anhörung für so manchen Arbeitgeber als unüberwindbare Hürde erweist.

UTB+
Dame in weißer Bluse packt persönliche Bürogegenstände in Karton
Bild: © nathaphat/iStock/Getty-Images-Plus

Laut dem LAG Köln kann sich der Inhaber eines Kleinbetriebes bei Ausspruch einer Kündigung auf Unstimmigkeiten und Probleme im zwischenmenschlichen Umgang berufen. Rügt die gekündigte Arbeitnehmerin, dass die Kündigung gegen das Maßregelungsverbot verstoße, muss sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 612a BGB nachweisen.

UTB+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

In Berufen mit Publikumsverkehr kann es mitunter vorkommen, dass die Nerven blank liegen. Auch wenn es schwer fällt, sollten Beschäftigte in solchen Situationen möglichst gelassen bleiben und sich nicht zu unüberlegten Handlungen hinreißen lassen. Denn eine Überreaktion kann laut dem ArbG Göttingen im Verlust des Arbeitsplatzes münden.

UTB+
Figuren mit rotem Zettel in der Hand
Bild: © geopaul/iStock/Getty-Images-Plus

Will der Arbeitgeber Stellen abbauen, muss er zunächst den Betriebsrat über sein Vorhaben informieren und um dessen Stellungnahme ersuchen, die er seiner Massenentlassungsanzeige beizufügen hat. Laut einem Beschluss des BAG kann der Betriebsrat auch im Rahmen eines Interessenausgleichs Stellung beziehen.

2 von 3