Eine betriebsbedingte Kündigung erfordert regelmäßig eine Sozialauswahl unter vergleichbaren Beschäftigten. Spezialisten gehören nicht zum Vergleichskreis, wenn sie mit anderen Arbeitnehmern nicht austauschbar sind. Die Spezialisierung auf bestimmte Produkte genügt dafür jedoch grundsätzlich nicht, meint das Hessische LAG.
Wer dauerhaft aus dem Ausland arbeitet, kann trotz einer Rechtswahl für deutsches Recht dem dortigen Kündigungsschutz unterliegen. Die Rechtswahl darf nicht den Eindruck erwecken, dass ausschließlich deutsches Recht gilt. Sie muss erkennen lassen, dass zwingende Schutzvorschriften des Arbeitslandes unberührt bleiben.
Wirbt ein Unternehmen auf seiner Website mit zwölf Beschäftigten, begründet dies nicht die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Entscheidend ist, wer tatsächlich im Betrieb beschäftigt wird und mit welchem Arbeitszeitumfang. Eine werbliche Selbstdarstellung allein genügt nicht, um den Schwellenwert zu belegen.
Noch immer verlassen sich viele Arbeitgeber bei der Übermittlung rechtserheblicher Erklärungen auf das Einwurf-Einschreiben im Scan-Verfahren. Das BAG hat entschieden, dass diese Form der Zustellung keinen Anscheinsbeweis für den Zugang mehr begründet. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für die betriebliche Praxis.
Nicht jeder Fehler in einer Massenentlassungsanzeige führt laut dem BAG zur Unwirksamkeit einer Kündigung. Entscheidend sei, ob der Zweck des Anzeigeverfahrens trotz der falschen Angaben noch erreicht werden könne. Betriebsratsgremien sollten die Angaben des Arbeitgebers im Konsultationsverfahren sorgfältig prüfen.
Nutzt ein Betriebsratsmitglied betriebliche Kommunikationsmittel auch für gewerkschaftliche Anliegen, kann dies einen Konflikt mit dem Arbeitgeber auslösen. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung ist darin aber nicht zu sehen.
Jobverlust wegen kostenloser Business-Class-Upgrades: Eine Flughafenmitarbeiterin wurde fristlos gekündigt, weil sie Kunden kostenlose Upgrades verschaffte und somit unberechtigt Vorteile gewährt hatte. Das ArbG München kassierte die Kündigung, weil ihr keine Abmahnung vorausgegangen war. Die Kündigung sei deshalb unverhältnismäßig.
Weigert sich der Arbeitgeber, ein Arbeitsverhältnis über die Regelaltersgrenze hinaus
fortzusetzen, liegt darin grundsätzlich keine Altersdiskriminierung. Laut dem LAG München ist das AGG nicht verletzt, wenn es an einer vergleichbaren Situation zu anderen Beschäftigten fehlt und zudem kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht.
Vor den Arbeitsgerichten wird regelmäßig über die Wirksamkeit von Arbeitszeugnissen gestritten. Laut dem LAG Hamm muss ein qualifiziertes Zeugnis nicht nur inhaltlich zutreffend sein, sondern auch den formalen Anforderungen des Geschäftsverkehrs entsprechen. Fehlt ein ordnungsgemäßer Briefkopf, ist der Zeugnisanspruch nicht erfüllt.
Eine Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) begründet laut dem ArbG Koblenz keinen automatischen Kündigungsschutz. Wer sich als Arbeitnehmer auf eine unzulässige Repressalie in Gestalt einer Kündigung beruft, muss konkrete Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen Meldung und Kündigung darlegen.