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Kündigungsschutz

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Alkoholrausch ist keine Entschuldigung für sexuelle Belästigung
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Ivan-Balvan

Eine erhebliche Alkoholisierung entschuldigt kein sexuell übergriffiges und belästigendes Verhalten. Das geht aus einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz im Fall eines Angestellten hervor, der den sexuellen Übergriff auf zwei Kolleginnen mit einem infolge eines Rausches erlittenen Kontrollverlust zu entschuldigen versuchte.

Die deutsche Wirtschaft stagniert das dritte Jahr in Folge und die Prognosen der Wirtschaftsforscher machen wenig Hoffnung auf schnelle Besserung. Zunehmend spiegelt sich die anhaltend schlechte wirtschaftliche Lage auch in den Unternehmen wider, die Personal abbauen, sodass die Anzahl der betriebsbedingten Kündigungen steigt.

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Arbeitnehmer muss Kündigungsgrund „Whistleblowing“ beweisen
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Sogenannte Whistlebower sind seit 2023 durch das Hinweisgeberschutzgesetz vor Repressalien des Arbeitgebers geschützt, wenn sie auf im Betrieb herrschende Missstände aufmerksam machen. Beruft sich ein Arbeitnehmer darauf, aufgrund eines Hinweises auf einen betrieblichen Missstand gekündigt worden zu sein, muss er dies beweisen.

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Alles Wichtige zu betriebsbedingten Kündigungen
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In nur 30 Minuten erfahren Sie, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten und wie der Betriebsrat angehört werden muss.

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BAG: Kein Bewerbungszwang bei Freistellung nach Kündigung
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Laut dem BAG ist die Suche nach einem neuen Job in der Kündigungsfrist kein Muss. Wer also die Kündigung erhält und bis zum Ende der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt wird, muss sich während der Freistellung nicht um einen neuen Job bemühen, um den bisherigen Arbeitgeber von Lohnzahlungen zu entlasten.

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Klage gegen Sozialplan erfolglos: Arbeitgeber muss Zinsen zahlen
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Klare Ansage des BAG: Klagt ein Arbeitgeber gegen einen Sozialplan, weil ihm die darin festgelegten Abfindungsansprüche zu hoch erscheinen, so führt dies nicht zu einer Verschiebung des vereinbarten Fälligkeitszeitpunktes. Mit dieser Argumentation hat das BAG der Klage einer Arbeitnehmerin auf Verzugszinsen stattgegeben.

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Schmähkritik gegenüber Arbeit­geber rechtfertigt Abmahnung
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Beschäftigte dürfen ihren Arbeitgeber kritisieren, sofern die Kritik sachlich begründet ist. Auch eine zugespitzt und polemisch formulierte Kritik ist grundsätzlich vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Wird der Arbeitgeber hingegen herabgewürdigt und diffamiert, handelt es sich um unzulässige Schmähkritik, die eine Abmahnung rechtfertigt.

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Richter und Justitia
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Niemand kann immer gleichbleibend gut arbeiten. So kommt es vor, dass Arbeitnehmer auch mal Fehler machen oder schwächere Leistungen abliefern, die das Arbeitsergebnis mindern. Juristen sprechen hier von einer „Schlechtleistung“. Eine einmalige Schlechtleistung ist laut dem ArbG Düsseldorf kein Grund für eine fristlose Kündigung.

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Rechtsbücher und Justitia
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Als engagiertes Betriebsratsmitglied wissen Sie, dass die Anhörung des Betriebsrats im Vorfeld einer Kündigung keine bloße Förmelei ist, sondern ein unverzichtbares Verfahren, um das Gremium in die Lage zu versetzen, Einfluss auf die Willensbildung des Arbeitgebers zu nehmen. Fehler bei der Anhörung verzeihen die Gerichte nicht.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Weil er in öffentlichen Äußerungen die verfasste Staatlichkeit Israels in Zweifel gezogen und dadurch seine gegenüber der Arbeitgeberin bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hatte, erklärte das ArbG Halle die Kündigung eines bei der Max-Planck-Gesellschaft beschäftigten Wissenschaftlers für rechtens.

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