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Fristlose Kündigung

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Klaps auf den Po bei Betriebsfeier ist Kündigungsgrund
Bild: © Ake Ngiamsanguan / gettyimages

Ein Klaps auf den Po einer Kollegin während einer Betriebsfeier ist kein Kompliment, sondern eine sexuelle Belästigung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Das hat das ArbG Siegburg entschieden und damit die Kündigungsschutzklage eines sexuell übergriffigen Arbeitnehmers abgewiesen.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Niemand kann immer gleichbleibend gut arbeiten. So kommt es vor, dass Arbeitnehmer auch mal Fehler machen oder schwächere Leistungen abliefern, die das Arbeitsergebnis mindern. Juristen sprechen hier von einer „Schlechtleistung“. Eine einmalige Schlechtleistung ist laut dem ArbG Düsseldorf kein Grund für eine fristlose Kündigung.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Weil er in öffentlichen Äußerungen die verfasste Staatlichkeit Israels in Zweifel gezogen und dadurch seine gegenüber der Arbeitgeberin bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hatte, erklärte das ArbG Halle die Kündigung eines bei der Max-Planck-Gesellschaft beschäftigten Wissenschaftlers für rechtens.

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Verstoß gegen Wettbewerbsverbot rechtfertigt Rauswurf
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Wer als Angestellter E-Mails von Kunden seines Arbeitgebers an ein Konkurrenz­unternehmen weiterleitet, an dem er selbst beteiligt ist, verstößt gegen das in einem Arbeitsverhältnis geltende Wettbewerbsverbot. Laut einem Urteil des LAG Köln kann ein solcher Verstoß einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.

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Verstoß gegen Sicherheitsanweisungen rechtfertigt Rauswurf
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Verletzt ein Arbeitnehmer wiederholt und in grober Weise grundlegende Sorgfaltspflichten, so handelt es sich laut einem Urteil des LAG Niedersachsen dabei um ein arbeitsplatzunabhängiges Fehlverhalten, das dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb unzumutbar macht.

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Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit ist Kündigungsgrund
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Gazometr
Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit ist Kündigungsgrund

Wer seinem Arbeitgeber vormacht, krank zu sein und ihn so über das Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit täuscht, muss bei Auffliegen des Schwindels damit rechnen, seinen Job zu verlieren. Laut dem LAG Niedersachsen rechtfertigt eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die fristlose Kündigung eines Redakteurs als wirksam erachtet, der sich in den sozialen Netzwerken antisemitisch geäußert hatte. Sein Berufen auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit war erfolglos geblieben, weil er als Angestellter eines Tendenzbetriebes verpflichtet ist, die Tendenz seines Arbeitgebers zu wahren.

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Manipulation einer Patientenakte rechtfertigt sofortigen Rauswurf
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Eine fristlose Kündigung steht und fällt mit dem Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB. Vor Gericht wird oft darüber gestritten, ob der zugrunde liegende Sachverhalt die Anforderungen dieser Vorschrift erfüllt. Laut dem LAG Thüringen ist das der Fall, wenn eine Praxisangestellte eine Patientenakte manipuliert.

Der Rauswurf eines sich noch in der Probezeit befindlichen Auszubildenden des Axel-Springer-Konzerns, der ein Video mit dem Titel „Wie entsteht eine Lüge“ über die Berichterstattung seines Arbeitgebers zum Angriff der Hamas auf Israel bei YouTube eingestellt hatte, ist laut dem ArbG Berlin wirksam.

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Debatte im Büro
Bild: © fizkes-iStock-Getty Images Plus

Betriebsversammlungen dienen dem Austausch zwischen Arbeitgeber und Belegschaft. Der Betriebsrat soll deshalb zumindest einmal im Quartal zu einer Betriebsversammlung einladen. Nicht selten kommt es dort zu hitzigen Debatten. Eine dabei geäußerte polemische Kritik am Arbeitgeber ist laut dem ArbG Fulda kein Kündigungsgrund.

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