Wenn Beschäftigte in einem Betrieb ihre Arbeit niederlegen, um Kollegen in einem anderen Unternehmen zu unterstützen, sprechen Juristen von einem Solidarstreik. Laut dem LAG Köln sind solche Unterstützungsstreiks erlaubt, wenn sie ein rechtmäßiges Tarifziel verfolgen.
Unbezahlte Überstunden sind ein Dauerbrenner in der arbeitsgerichtlichen Praxis. Ein Lkw-Fahrer, der 572 Überstunden schwarz bezahlt bekommen hatte, behauptete in einem Prozess, nichts erhalten zu haben. Diese Lüge kostete ihn den Job. Das LAG Rheinland-Pfalz entschied: Wer bewusst lügt, riskiert die Kündigung.
Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten müssen laut einem Urteil des LAG Köln eindeutig und verständlich formuliert sein. Unklare Regelungen gehen zulasten des Arbeitgebers und können eine Rückzahlungspflicht kippen. Denn Arbeitgeber tragen die Beweislast für klare Regelungen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat unlängst bestätigt, dass auch Tätigkeiten außerhalb der direkten Arbeitsleistung unter den Unfallversicherungsschutz fallen können. Ein Sturz auf nassem Boden im Sozialraum könne eine besondere betriebliche Gefahr darstellen. Dies gelte auch für den Fall, dass der Sturz beim Kaffeeholen erfolgt sei.
52 % aller Beschäftigten erhielten im vergangenen Jahr Weihnachtsgeld. Laut einem Urteil des ArbG Offenbach sind Arbeitgeber berechtigt, das Weihnachtsgeld anteilig für Zeiten einer Streikteilnahme zu kürzen – vorausgesetzt, es besteht eine entsprechende neutrale Kürzungsregelung für Fehlzeiten, etwa in einer Betriebsvereinbarung.
Rufbereitschaft bedeutet, dass Beschäftigte ihren Aufenthaltsort grundsätzlich frei wählen können und nur im Bedarfsfall zur Arbeit abgerufen werden. Laut dem ArbG Hannover widerspricht die Pflicht, in 30 Minuten am Arbeitsort zu sein, dem Wesen der Rufbereitschaft.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Beschäftigte Anspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit, um pflegebedürftige nahe Angehörige zu Hause zu betreuen. Arbeitgeber dürfen einen entsprechenden Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Ein Urteil des ArbG Suhl zeigt, wann solche Gründe vorliegen können.
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge – auch wenn sie die tarifliche Wochenarbeitszeit nicht überschreiten. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden und damit die Rechte von Teilzeitkräften gestärkt. Die einheitliche Schwelle von 38 Wochenstunden für den Zuschlag benachteilige Teilzeitkräfte unangemessen.
Einen kuriosen Fall hatte unlängst das LAG Hamburg zu entscheiden: Ein trinkfreudiger Bootskapitän empfand seine aufgrund eines Alkoholverbotes „trocken“ verbrachte Freizeit an Bord wie Bereitschaftsdienst und forderte deshalb von der Reederei die rückwirkende Vergütung dieser Zeiten im Umfang von rund 100.000 Euro.
Wer von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen, in welchem Umfang und auf wessen Anordnung er Mehrarbeit geleistet hat. Pauschale Angaben genügen nicht. Eine Arbeitnehmerin, die ihre Überstunden per Kalendereintrag dokumentiert hatte, erstritt auf diese Weise 46.000 Euro.