Überträgt ein Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) einem externen Dienstleister, so kann er die Verantwortung für Verfahrensfehler nicht einfach abwälzen. Solche Fehler werden laut dem LAG Baden-Württemberg dem Arbeitgeber zugerechnet und können die Unwirksamkeit einer Kündigung nach sich ziehen.
Wer seinem Arbeitgeber vormacht, krank zu sein und ihn so über das Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit täuscht, muss bei Auffliegen des Schwindels damit rechnen, seinen Job zu verlieren. Laut dem LAG Niedersachsen rechtfertigt eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.