Nach einem Beschluss des BAG sind die Initiatoren einer Betriebsratswahl nicht verpflichtet, das Einladungsschreiben zur Wahlversammlung in mehrere Sprachen zu übersetzen, auch wenn viele Beschäftigte der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig sind.
Sagt ein geladenes Betriebsratsmitglied seine Teilnahme an einer Betriebsratssitzung kurzfristig ab, kann der Vorsitzende verpflichtet sein, ein Ersatzmitglied per Telefon oder auf elektronischem Weg zur Sitzung einzuladen.