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Kündigungsgründe: Betriebsrat muss klar informiert sein
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Haustrunk gibt’s auch für freigestellte Betriebsräte
Stellt der Arbeitgeber seiner Belegschaft einen „Haustrunk“ in Form von Getränkemarken zur Verfügung, so gilt diese Zuwendung als Arbeitsentgelt, das laut dem BAG auch freigestellten Betriebsratsmitgliedern zusteht.