Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) kann laut einem Urteil des LAG Köln durch das Vorbringen des Arbeitnehmers erschüttert werden. In einem solchen Fall kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast um, d. h., der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsunfähigkeit konkret nachweisen.
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) darf laut einem Beschluss des LAG München Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) schwerbehinderter Beschäftigter nicht an den Arbeitgeber weiterleiten. Eine solche Weiterleitung zähle nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der SBV.
Bezweifelt ein Arbeitgeber die Richtigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) und gelingt es ihm, den Beweiswert der AU zu erschüttern, muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er tatsächlich krank war. Zu diesem Zweck kann laut dem ArbG Berlin die Vernehmung des behandelnden Arztes als Zeuge geboten sein.
Für die Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) an die Krankenkassen sind seit Anfang 2021 die Ärzte zuständig. Deshalb hat ein Versicherter laut BSG auch dann Anspruch auf Krankengeld, wenn seine Krankschreibung verspätet bei der Krankenkasse eingeht, weil die Arztpraxis eine pünktliche Übermittlung versäumt hat.
Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) hat einen hohen Beweiswert. Dieser kann laut einem Urteil des BAG erschüttert sein, wenn ein Beschäftigter nach seiner Kündigung Atteste vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.