Das BAG hat kürzlich klargestellt: Passt der Arbeitgeber den Lohn eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes an, so muss er den Betriebsrat im Vorfeld nicht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG beteiligen, weil kein Recht auf Mitwirkung besteht.
Verhandeln die Betriebsparteien erfolglos über eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit, kann die Einigungsstelle auf Antrag tätig werden, um einen Kompromiss zu finden. Entscheidet die Einigungsstelle über eine Angelegenheit, die nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, hat sie ihre Kompetenzen überschritten.
Die Einführung eines Headset-Systems für die filialinterne Kommunikation der Beschäftigten unterliegt laut dem BAG der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn das System es den Vorgesetzten ermöglicht, die Kommunikation mitzuhören.
Wer in den Betriebsrat gewählt wird und dort die Interessen der Beschäftigten vertritt, darf nicht wegen des Amtes benachteiligt werden, z. B. in Gestalt einer Gehaltskürzung. Betriebsratsmitglieder haben laut dem LAG Niedersachsen vielmehr Anspruch auf ein Gehalt, das sie ohne das Amt durch beruflichen Aufstieg erzielt hätten.
Wer als Betriebsratsmitglied in seiner Freizeit Betriebsratsarbeit leistet, kann vom Arbeitgeber als Kompensation die bezahlte Freistellung von der Arbeit verlangen. Laut dem BAG muss der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung der Arbeitsbefreiung – anders als beim Urlaub – nicht den Wünschen des Betriebsratsmitgliedes folgen.
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Betriebsratswahl
Will der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführen, muss er den Betriebsrat zuvor unterrichten und die geplante Umstrukturierung mit ihm beraten. Zur Sicherung dieser Beteiligungsrechte steht dem Betriebsrat laut einem Beschluss des LAG Nürnberg kein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zu.
Kommt es im Zuge der Einführung von Desk Sharing zu einer Doppelwidmung derselben Betriebsfläche sowohl zu Arbeits- als auch Pausenzwecken, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das geht aus einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg hervor.
Verstößt ein Betriebsratsmitglied gegen eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht, kann der Arbeitgeber auf diese Pflichtverletzung nicht mit einer Abmahnung reagieren. Tut er es dennoch, kann das Betriebsratsmitglied laut einem Beschluss des BAG die Entfernung der unzulässigen Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
Beruft ein Betriebsrat die Vertreter einer Minderheitsliste so lange aus dem Betriebsausschuss ab, bis es keine Nachfolger mehr auf der Liste gibt, und ersetzt die freien Plätze durch Mitglieder der Mehrheitsliste, sind die Abberufungen unwirksam.
Vor einer Einstellung kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber nicht die Vorlage von Unterlagen verlangen, die diesem nicht vorliegen. Insbesondere muss er diese nicht extra anfertigen. Das hat das ArbG München in einem Fall entschieden, in dem der Betriebsrat vom Arbeitgeber Scientology-Schutzerklärungen gefordert hatte.