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Kündigungsschutz

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Dokumente werden überreicht.
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Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bietet erst nach sechs Monaten Schutz vor Kündigungen. Auch bei Kündigungen während dieser sogenannten Wartezeit muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören. In welcher Form, zeigt folgender Fall.

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Klassiker - Säulen des Supreme Courts
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Plant der Arbeitgeber einen Stellenabbau im Umfang einer Massenentlassung, muss er den Betriebsrat detailliert über seine Kündigungspläne informieren. Konsultiert er den falschen Betriebsrat, sind spätere Kündigungen laut einem Urteil des LAG Düsseldorf allein aus diesem Grund unwirksam.

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Richterhammer
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Ein Widerspruch des Betriebsrats gegen eine Kündigung kann dem Gekündigten einen Weiterbeschäftigungsanspruch verschaffen – auch bei einer verhaltensbedingten Kündigung. Durch Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen kann ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund laut dem ArbG Gera jedoch nicht entfallen.

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Arbeitgeber muss Entlassungsforderung des Betriebsrats nachkommen
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Ein engagierter Betriebsrat zeichnet sich auch dadurch aus, dass er sich aktiv für eine Verbesserung des Betriebsklimas einsetzt. Stört ein Arbeitnehmer durch sein Verhalten nachhaltig die Arbeitsatmosphäre im Betrieb, kann der Betriebsrat dessen Entlassung fordern. Bestätigt ein Gericht den Entlassungswunsch, muss der Arbeitgeber kündigen.

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Verstoß gegen Wettbewerbsverbot rechtfertigt Rauswurf
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Wer als Angestellter E-Mails von Kunden seines Arbeitgebers an ein Konkurrenz­unternehmen weiterleitet, an dem er selbst beteiligt ist, verstößt gegen das in einem Arbeitsverhältnis geltende Wettbewerbsverbot. Laut einem Urteil des LAG Köln kann ein solcher Verstoß einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.

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Richterhammer auf Geldscheinen
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Einen kuriosen Fall hatte unlängst das LAG Köln zu entscheiden: Zahlt ein Arbeitgeber einem aus dem Betrieb ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine vertraglich vereinbarte Abfindung vor dem vereinbarten Fälligkeitstermin aus und entsteht Letzterem dadurch ein steuerlicher Nachteil, so muss der Arbeitgeber diesen Steuerschaden ausgleichen.

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Arbeitgeber muss Sozialplanregelungen umsetzen
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Nach einer eingehenden Analyse des gesamten Verhandlungsprozesses ist die Arbeit für den Betriebsrat noch immer nicht getan. Bevor er endgültig einen Strich unter das Kapitel Stellenabbau ziehen kann, gilt es diejenigen Aufgaben zu erledigen, die sich noch auf der Agenda befinden. An erster Stelle steht dabei die Information der Belegschaft über die erzielten Verhandlungsergebnisse.

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Arbeitgeber muss Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören
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Erreicht der angekündigte Stellenabbau nicht den vom Gesetzgeber geforderten Umfang, um als Betriebsänderung zu gelten, kann der Betriebsrat zwar nicht auf die Beteiligungsrechte gemäß den §§ 111 ff. BetrVG zurückgreifen. Völlig schutzlos sind die betroffenen Beschäftigten dennoch nicht, denn der Arbeitgeber muss im Vorfeld jeder einzelnen Kündigung die hohen Hürden des Anhörungsverfahrens überwinden.

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So zeigt der Betriebsrat dem Arbeitgeber Alternativen zur Kündigung auf
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Erfüllt ein vom Arbeitgeber geplanter Stellenabbau die Voraussetzungen einer mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung, so besteht die Aufgabe des Betriebsrats darin, in den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über einen Interessenausgleich und Sozialplan dafür zu kämpfen, dass möglichst viele Jobs gerettet werden. Was er konkret tun kann, damit dieser Kampf von Erfolg gekrönt ist, erfahren Sie hier.

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Belastbare Infos sind das A und O für erfolgreiches Betriebsratshandeln
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Bevor der Betriebsrat angesichts eines angekündigten Stellenabbaus aktiv wird, muss er möglichst viele Informationen sammeln, um sich ein genaues Bild von der aktuellen betrieblichen Situation und den zu erwartenden Auswirkungen der beabsichtigten Stellenstreichungen machen zu können.

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