Einem Arbeitnehmer, der verbotswidrig den Akku seines Fahrzeuges im Betrieb auflädt, darf nicht fristlos gekündigt werden, wenn es der Arbeitgeber grundsätzlich duldet, dass Beschäftigte ihr privates Handy im Betrieb aufladen. Das geht aus einer Entscheidung des ArbG Duisburg hervor. Eine Abmahnung wäre ausreichend gewesen.
Wer als Servicemitarbeiter am Bürgertelefon sitzt, ist dazu verpflichtet, während der Arbeitszeit regelmäßig ans Telefon zu gehen. Belaufen sich die Telefonzeiten nur auf 35 Prozent statt der erwarteten 60 Prozent, ist von einem vorsätzlichen Arbeitszeitbetrug auszugehen, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.