Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Betriebsbedingte Kündigung

UTB+
Die Rolle des Betriebsrats beim Stellenabbau
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Fizkes

Die Zeichen für die Wirtschaft stehen auf Sturm: Die Bundesregierung geht für 2024 von einem Rückgang der Wirtschaftsleistung um 0,2 % aus. Die Folgen für die Beschäftigten sind fatal, denn immer mehr angeschlagene Unternehmen bauen Stellen ab. Drohen in einem Betrieb Entlassungen, ist der Betriebsrat gefordert.

UTB+
„Personaleinsparung“ rechtfertigt keine betriebsbedingte Kündigung
Bild: © mohd izzuan/iStock/Getty Images Plus

Dass ein Arbeitgeber Kündigungen ausspricht, um Personalkosten zu sparen, kommt häufiger vor. Die von der Rechtsprechung für diesen Fall entwickelten Anforderungen sind jedoch hoch. Laut dem ArbG Erfurt muss der Arbeitgeber seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen.

UTB+
Figuren mit rotem Zettel in der Hand
Bild: © geopaul/iStock/Getty-Images-Plus

Will der Arbeitgeber Stellen abbauen, muss er zunächst den Betriebsrat über sein Vorhaben informieren und um dessen Stellungnahme ersuchen, die er seiner Massenentlassungsanzeige beizufügen hat. Laut einem Beschluss des BAG kann der Betriebsrat auch im Rahmen eines Interessenausgleichs Stellung beziehen.

UTB+
Ausgeschnittene Figuren
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Seventy-Four

Plant der Arbeitgeber, seinen Betrieb etappenweise zu schließen, gelten nach einem Urteil des LAG Düsseldorf für die Sozialauswahl hinsichtlich der betriebs­bedingten Kündigungen spezielle Regeln. So seien grundsätzlich die sozial schutzwürdigsten Beschäftigten mit den Abwicklungsarbeiten zu betrauen.

UTB+
Mann hält weißes Papier vor Brust während Interview
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Microgen

Vor rund einem halben Jahr, am 02.07.2023, trat das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es sogenannte Whistle­blower vor Benachteiligungen schützen. Wäre das Gesetz schon früher in Kraft getreten, hätte sich folgender Fall sicherlich anders zugetragen.

UTB+
Papier und Stift auf einem Tisch im Meetingraum
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/hxdbzxy

Einigen sich die Parteien im Zuge eines Kündigungsschutzprozesses auf einen Abwicklungsvertrag, so geschieht dies in der Regel, um einen endgültigen Schlussstrich unter das Arbeitsverhältnis zu ziehen. Zahlt der Arbeitgeber eine angemessene Abfindung, hat der ausgeschiedene Arbeitnehmer später keinen Wiedereinstellungsanspruch.

3 von 3