Aufatmen bei Tesla: Nach dem jüngsten Schock über den Anschlag auf die Stromversorgung seiner Gigafactory hat das LAG Berlin-
Brandenburg nun entschieden, dass die bereits in Gang gesetzte Betriebsratswahl nicht abgebrochen werden muss.
Eine Gewerkschaft und ein neu gewähltes Betriebsratsgremium stritten vor Gericht über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Als die Richter in der Verhandlung durchblicken ließen, dass sie die Wahl für ungültig halten, kündigte der Betriebsrat seinen Rücktritt an, um den Weg für Neuwahlen freizumachen.
Aufgrund des Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens hat das Sächsische LAG die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und die im März 2022 durchgeführte Betriebsratswahl bei VW in Zwickau für unwirksam erklärt. Die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit lagen nicht vor.
Betriebsrat und Arbeitgeber sollen sich gemäß § 74 BetrVG mindestens einmal im Monat besprechen. Obwohl es sich um eine Sollvorschrift handelt, sind die Monatsgespräche eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht.
Ein wesentlicher Grundsatz des Wahlrechts ist der Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber. Dieser Grundsatz ist laut einem Beschluss des LAG Köln verletzt, wenn sich ein Wahlbewerber Vorrechte gegenüber Mitbewerbern herausnimmt, indem er eine WhatsApp-Gruppe für eine unzulässige Wahlwerbung missbraucht.
Die Hürden für eine Auflösung des Betriebsrats sind hoch. Sie setzt eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten voraus. Für den Fall, dass einzelne Pflichtverstöße für sich genommen noch keine Auflösung rechtfertigen, kann laut dem ArbG Elmshorn eine Gesamtschau mehrerer Gesetzesverstöße das Aus für den Betriebsrat begründen.