Die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb entscheidet über die Größe des Betriebsratsgremiums. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts darf dabei nicht jede im Betrieb tätige Person automatisch auf die Wählerliste gesetzt werden. Vertretungskräfte sind bei der Ermittlung der Belegschaftsstärke zumeist außen vor.
Laut einer Entscheidung des BAG liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, wenn auf den Stimmzetteln sämtliche Bewerber einer Liste aufgeführt werden. Der Beschluss macht deutlich, wie wichtig die sorgfältige Beachtung der Wahlordnung ist, um Anfechtungen zu vermeiden und die Rechtmäßigkeit der Wahl zu sichern.
In diesem Beitrag fassen wir für Sie wichtige Gerichtsentscheidungen zur Betriebsratswahl in kompakten Leitsätzen zusammen. So erhalten Sie einen zügigen Überblick über wesentliche Rechtsfragen. Im Fokus stehen dabei die Themen Wahlvorstand, Wahlordnung, Wahlausschreiben, Stimmabgabe und Anfechtung.
Kopierte Vorschlagslisten sind laut dem Hessischen LAG zulässig, sofern eine eindeutige Zuordnung der Stützunterschriften zum jeweiligen Wahlvorschlag gewährleistet ist. Vorschlagslisten dürfen demnach vervielfältigt und die Kopien mit den gesammelten Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag lose eingereicht werden.
Der Wahlvorstand ist zur strikten Neutralität verpflichtet. Versendet er zusammen mit den Briefwahlunterlagen Wahlwerbung für eine bestimmte Kandidatenliste, verletzt er damit seine Neutralitätspflicht. Eine solche Bevorzugung stellt einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar – mit der Folge, dass die Betriebsratswahl unwirksam ist.
Betriebsratswahlen sind stark formalisiert und daher besonders anfällig für Fehler. Eine vollkommen fehlerfreie Wahl ist selten – Schätzungen zufolge sind bis zu 80 % aller Wahlen rechtlich anfechtbar. In der Praxis bleiben jedoch die meisten unbeanstandet, sei es, weil das Ergebnis akzeptiert wird oder Verfahrensfehler unentdeckt bleiben. Dass formale Mängel nicht zwingend die Ungültigkeit der Wahl zur Folge haben, zeigt folgendes Urteil des BAG.
Wird bei einer Betriebsratswahl nur ein Wahlvorschlag mit weniger Bewerbern eingereicht, als Betriebsratssitze zu vergeben sind, so darf der Wahlvorstand laut dem BAG keine Nachfrist zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge setzen. Eine solche Nachfrist ist nur vorgesehen, wenn gar kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde.
Das LAG München hat klargestellt, dass der Sonderkündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit im Sinne des § 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) greift, d. h., in der Probezeit besteht noch kein Schutz.
Mangels Vorliegens einer betriebsratsfähigen Einheit, hat das ArbG Köln den Antrag eines Wahlvorstandes auf Bereitstellung der für die Durchführung einer Betriebsratswahl erforderlichen Informationen und Sachmittel im einstweiligen Rechtsschutz abgewiesen.