Betriebsratswahlen sind stark formalisiert und daher besonders anfällig für Fehler. Eine vollkommen fehlerfreie Wahl ist selten – Schätzungen zufolge sind bis zu 80 % aller Wahlen rechtlich anfechtbar. In der Praxis bleiben jedoch die meisten unbeanstandet, sei es, weil das Ergebnis akzeptiert wird oder Verfahrensfehler unentdeckt bleiben. Dass formale Mängel nicht zwingend die Ungültigkeit der Wahl zur Folge haben, zeigt folgendes Urteil des BAG.
Wird bei einer Betriebsratswahl nur ein Wahlvorschlag mit weniger Bewerbern eingereicht, als Betriebsratssitze zu vergeben sind, so darf der Wahlvorstand laut dem BAG keine Nachfrist zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge setzen. Eine solche Nachfrist ist nur vorgesehen, wenn gar kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde.
Das LAG München hat klargestellt, dass der Sonderkündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit im Sinne des § 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) greift, d. h., in der Probezeit besteht noch kein Schutz.
Mangels Vorliegens einer betriebsratsfähigen Einheit, hat das ArbG Köln den Antrag eines Wahlvorstandes auf Bereitstellung der für die Durchführung einer Betriebsratswahl erforderlichen Informationen und Sachmittel im einstweiligen Rechtsschutz abgewiesen.
Ein Jurastudent wollte in einem Gastro-Betrieb einen Betriebsrat gründen und verlor deshalb seinen Job. Was wie ein Lehrbuchfall unzulässiger Maßregelung beginnt,
endet mit einem bemerkenswerten Urteil des LAG München: Rund 100.000 Euro Schadenersatz sprechen eine deutliche Sprache.
Die Hürden für eine reibungslose Betriebsratswahl sind hoch – vor allem die Wahlordnung birgt Fallstricke. Bereits kleinere formale Fehler können zur Anfechtung und damit zur Unwirksamkeit der Wahl führen. Bereits der bloße Anschein einer möglichen Beobachtung bei der Stimmabgabe kann die Ungültigkeit der Wahl zur Folge haben.
Im Zuge einer Betriebsratswahl darf der Wahlvorstand eine Briefwahl nur für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile anordnen und nicht für den gesamten Betrieb. Das geht aus einem Urteil des BAG hervor. Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, muss stets genau geprüft werden, ob ein Hauptbetrieb vorliegt.
Klare Ansage des BAG: Wird ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer während der Befristung in den Betriebsrat gewählt, besteht für den Arbeitgeber nach Ablauf der Befristung keine Verpflichtung, ihm eine Folgebeschäftigung anzubieten.
Ignoriert ein geschäftsführender Betriebsrat bewusst seine gesetzliche Pflicht, nach Unterschreiten der gesetzlich vorgeschriebenen Mitgliederzahl unverzüglich eine Neuwahl zu initiieren, während er sich gleichzeitig auf seine vollen Mitbestimmungsrechte beruft, so handelt er laut einem Beschluss des LAG Niedersachsen rechtsmissbräuchlich.