Wer seinem Arbeitgeber vormacht, krank zu sein und ihn so über das Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit täuscht, muss bei Auffliegen des Schwindels damit rechnen, seinen Job zu verlieren. Laut dem LAG Niedersachsen rechtfertigt eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Verhandelt ein Arbeitgeber entgegen einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Beschäftigten nicht über eine Zielvereinbarung für das Erreichen von Bonuszielen und legt die Ziele stattdessen einseitig fest, so macht er sich laut einem Urteil des BAG schadenersatzpflichtig.
Arbeitnehmer können in aller Regel ein Betriebsratsmitglied zu einem Personalgespräch hinzuziehen, auch wenn hierauf kein genereller Anspruch besteht. Laut einem Beschluss des hessischen LAG darf der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied nicht auferlegen, ihm die Teilnahme an Personalgesprächen vorher mitzuteilen.
Laut einem Urteil des LAG Köln sind Arbeitgeber bereits während der sechsmonatigen Wartezeit verpflichtet, vor dem Ausspruch einer Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ein Präventionsverfahren durchzuführen. Mit dieser Entscheidung widersprechen die Kölner Arbeitsrichter der BAG-Rechtsprechung.
Wer beruflich kürzer treten will, kann vom Arbeitgeber verlangen, seine Arbeitszeit zu reduzieren. Gibt es keinen triftigen betrieblichen Grund, der gegen das Teilzeitverlangen spricht, muss der Arbeitgeber zustimmen. Laut einem Urteil des ArbG Köln kann ein notwendiges Wechselschichtmodell einen Teilzeitwunsch zunichtemachen.
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis muss die Probezeit im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. So steht es in § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Laut dem LAG Berlin-Brandenburg ist eine viermonatige Probezeit bei einem auf ein Jahr befristeten Vertrag unverhältnismäßig.
„Von den Bestimmungen dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.“ So steht es im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Vor diesem Hintergrund leuchtet ein, warum das LAG Köln eine Vereinbarung in einem Prozessvergleich als unwirksam erachtet hat, wonach ein Arbeitnehmer auf Urlaub verzichtet.
Klare Ansage: Laut einem Urteil des ArbG Siegburg liegen die Voraussetzungen einer Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung nicht vor, wenn ein öffentlicher Arbeitgeber eine Einstellungszusage gegenüber einem schwerbehinderten Bewerber aufgrund eines ärztlichen Attests widerruft.