Pocht eine potenzielle Kundin darauf, nicht von einer Frau, sondern von einem männlichen Berater betreut werden, so ist der Arbeitgeber dazu aufgerufen, die Arbeitnehmerin aufgrund der ihm aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) obliegenden Schutzpflichten vor einer solchen Diskriminierung zu schützen.
Wird in einem Betrieb gestreikt, so ist es dem Arbeitgeber gesetzlich verboten, die streikenden Beschäftigten durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern zu ersetzen. Laut einem Urteil des ArbG Köln kann die streikführende Gewerkschaft in einem solchen Fall grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen.
Steht Beschäftigten laut Tarifvertrag eine Zeitgutschrift für das An- und Ablegen von Schutzkleidung zu, so besteht dieser Anspruch auch während Krankheit und Urlaub. Das gilt laut einem Urteil des LAG Nürnberg auch für den Fall, dass der maßgebliche Tarifvertrag eine Zeitgutschrift „pro geleisteter Schicht“ vorsieht.
Immer wieder müssen sich die Arbeitsgerichte mit sogenannten AGG-Hoppern beschäftigen, deren Geschäftsmodell es ist, mit Scheinbewerbungen Entschädigungszahlungen zu kassieren. Das BAG hat unlängst die Klage eines Wiederholungstäters abgeschmettert, der sich erfolglos auf die Stelle einer „Sekretärin“ beworben hatte.
Das BAG hat die Rechte von Teilzeitbeschäftigten gestärkt, indem es eine tarifliche Regelung kassiert hat, wonach ein Anspruch auf Überstundenzuschläge erst mit Überschreiten der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten entsteht. Diese Regelung benachteilige Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten ohne sachlichen Grund.
Klare Ansage des BAG: Das Konzernprivileg im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) entfällt, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft an ein anderes Konzernunternehmen überlassen wird, was auf eine Beschäftigung zur Überlassung hinweist. Mit diesem Urteil haben die Erfurter Bundesrichter die Rechte von Leiharbeitnehmern gestärkt.
2023 hatten 4,5 % aller Erwerbstätigen in Deutschland einen Zweitjob. Laut dem LAG Berlin-Brandenburg werden die im Erst- und Zweitjob geleisteten Arbeitszeiten zusammengerechnet. Wer danach die Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden überschreitet, hat keinen Anspruch auf Verzugslohn wegen im Nebenjob nicht abgerufener Stunden.
In vielen Betrieben streichen die Arbeitgeber die in der Pandemie etablierten Homeoffice-Regelungen und beordern die Beschäftigten zurück ins Büro. Wird ein Standort geschlossen, ist es laut dem LAG Köln unbillig, die Homeoffice-Regelung eines Arbeitnehmers zu widerrufen und ihn an einen 500 Kilometer entfernten Einsatzort zu versetzen.
Wissen Sie was „Workation“ bedeutet? Dieser Begriff beschreibt eine Form mobiler Arbeit, bei der sich Beschäftigte an einem anderen (Urlaubs-)Ort befinden, um dort ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Laut einem Urteil des LAG Köln haben Beschäftigte keinen gesetzlich geregelten, individuell einklagbaren Rechtsanspruch auf Workation.
Wird ein 67-jähriger schwerbehinderter Stellenbewerber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und der Job an eine 47-jährige Frau vergeben, kann dies laut einem Urteil des LAG Hamm im Sinne der Generationengerechtigkeit auch bei einem öffentlichen Arbeitgeber zulässig sein. Ein Anspruch auf eine AGG-Entschädigung besteht nicht.