Urteil
/ 11. September 2026

Fehlender Briefwahlhinweis macht SBV-Wahl nicht unwirksam

Werden Ort und Zeit für das Öffnen der Briefwahlunterlagen nicht gesondert bekannt gemacht, ist die Wahl der Schwerbehindertenvertretung nicht zwingend unwirksam. Nach dem BAG bleibt die Öffentlichkeit gewahrt, wenn der Wahlvorstand die Unter­lagen vor der Auszählung in der angekündigten öffentlichen Sitzung öffnet und prüft.

Worum geht es?

Bei der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung öffnete der Wahlvorstand die eingegangenen Briefwahlumschläge, prüfte die Wahlunterlagen und vermerkte die Stimmabgaben. Anschließend wurden die Stimmen ausgezählt. Ort und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung waren im Wahlausschreiben bekannt gegeben worden. Eine gesonderte Bekanntmachung zur Behandlung der Briefwahl­unterlagen war nicht erfolgt. Drei Wahlberechtigte erklärten die Anfechtung der Wahl. Sie argumentierten, die Umschläge seien nicht in öffentlicher Sitzung geöffnet worden. Dies sei ein Verstoß gegen die Wahlvorschriften.

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