Wahlabbruch setzt drohende Nichtigkeit der Wahl voraus
Worum geht es?
In einem Gemeinschaftsbetrieb arbeiteten ca. 357 Beschäftigte, darunter 312 Leiharbeitnehmer. Die Stammbelegschaft war planmäßig von 134 auf 45 Beschäftigte gesunken. Wegen fehlender Aufträge war ein Wiederaufbau kaum absehbar. Der Wahlvorstand beschloss zunächst ein Wahlausschreiben für einen neunköpfigen Betriebsrat, veröffentlichte es aber nicht. Am 15.04.2026 erließ er ein neues Wahlausschreiben. Bei erwarteten mindestens 1.545 regelmäßig Beschäftigten sollte nun ein 17-köpfiger Betriebsrat gewählt werden. Die Arbeitgeberinnen hielten diese Prognose für offensichtlich unrealistisch. Der Wahlvorstand sei fortlaufend über den Personalabbau und die ausbleibenden Aufträge informiert worden. Sie beantragten im Eilverfahren den Abbruch der Wahl. Das Arbeitsgericht lehnte dies ab. Die Gremiumsgröße sei voraussichtlich fehlerhaft, führe aber nur zur Anfechtbarkeit und nicht zur Nichtigkeit. Dagegen legten die Arbeitgeberinnen Beschwerde ein.
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