Steht Beschäftigten laut Tarifvertrag eine Zeitgutschrift für das An- und Ablegen von Schutzkleidung zu, so besteht dieser Anspruch auch während Krankheit und Urlaub. Das gilt laut einem Urteil des LAG Nürnberg auch für den Fall, dass der maßgebliche Tarifvertrag eine Zeitgutschrift „pro geleisteter Schicht“ vorsieht.
Ein Betriebsratsmitglied, das zwölf Stunden Schichten leistet, hat für außerhalb seiner Arbeitszeit geleistete Betriebsratsarbeit lediglich Anspruch auf eine Zeitgutschrift für die tatsächlich aufgewendete Zeit. Anspruch auf eine Zeitgutschrift im Umfang von zwölf Stunden für die Teilnahme an einer achtstündigen Betriebsratssitzung besteht nicht.