Endet ein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag, müssen die klärungsbedürftigen Aspekte sorgfältig geregelt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Wird in Beratungsgesprächen auf mögliche Anrechnungen hingewiesen, darf der Arbeitnehmer laut dem LAG Köln auf die im Aufhebungsvertrag genannten Beträge vertrauen.
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Das BAG bestätigte unlängst in einem Urteil, dass auch variable, zielabhängige Gehaltsbestandteile an diesem Grundsatz zu messen sind. Wer sich in Elternzeit befindet oder krankheitsbedingt fehlt, hat deshalb nicht automatisch Anspruch auf Zahlung leistungsabhängiger Prämien in voller Höhe.