Ein Widerspruch des Betriebsrats gegen eine Kündigung kann dem Gekündigten einen Weiterbeschäftigungsanspruch verschaffen – auch bei einer verhaltensbedingten Kündigung. Durch Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen kann ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund laut dem ArbG Gera jedoch nicht entfallen.
Wer aus gesundheitlichen Gründen seinen bisherigen Job nicht mehr ausüben kann, hat Anspruch auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes – sofern es im Betrieb einen solchen Arbeitsplatz bereits gibt. Ein Beschäftigungsangebot vonseiten des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber laut dem LAG Köln ablehnen.
Aus einem befristeten Arbeitsvertrag kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Entfristung vereinbaren. Eine aus Gefälligkeit ausgestellte Bescheinigung über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und eine Betriebsratstätigkeit begründen keine Entfristung.