Die betriebliche Ordnung zählt zum Kernbereich der betrieblichen Mitbestimmung. In der Praxis fällt die Abgrenzung bisweilen schwer, ob eine Vorgabe des Arbeitgebers das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten oder das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten betrifft. Für Belehrungen des Arbeitgebers gilt: Keine Mitbestimmung.
Ein Arbeitgeber darf einem Beschäftigten auf der Grundlage seines Weisungsrechts auch die Verrichtung von Tätigkeiten übertragen, die weit unter dessen tariflicher Eingruppierung liegen. Weigert sich der Arbeitnehmer beharrlich, die zugewiesene Tätigkeit auszuüben, muss er laut einem Urteil des LAG Düsseldorf mit einer Kündigung rechnen.