Der Wahlvorstand ist zur strikten Neutralität verpflichtet. Versendet er zusammen mit den Briefwahlunterlagen Wahlwerbung für eine bestimmte Kandidatenliste, verletzt er damit seine Neutralitätspflicht. Eine solche Bevorzugung stellt einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar – mit der Folge, dass die Betriebsratswahl unwirksam ist.
Ein wesentlicher Grundsatz des Wahlrechts ist der Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber. Dieser Grundsatz ist laut einem Beschluss des LAG Köln verletzt, wenn sich ein Wahlbewerber Vorrechte gegenüber Mitbewerbern herausnimmt, indem er eine WhatsApp-Gruppe für eine unzulässige Wahlwerbung missbraucht.