Das BAG hat in einer grundlegenden Entscheidung klargestellt, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes eingeschränkt sein können. Hintergrund ist der grundgesetzliche Schutz der Arbeitskampffreiheit, die in bestimmten Fällen Vorrang vor dem Betriebsverfassungsgesetz hat.
Dass die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen kein „Kann“, sondern ein „Muss“ ist, zeigt ein Beschluss des ArbG Herne. Ein Arbeitgeber hatte einen Beschäftigten auf eine neu geschaffene Führungsposition versetzt – ohne Zustimmung des Betriebsrats. Er meinte, es handle sich um einen leitenden Angestellten.
Eine unfreiwillige Versetzung stößt bei den meisten Beschäftigten auf wenig Begeisterung. Der Verlust vertrauter Kollegen sowie der gewohnten Arbeitsumgebung wiegt oft schwer. Sind im Arbeitsvertrag keine konkreten Angaben zum Einsatzort enthalten, stehen die Chancen schlecht, erfolgreich gegen die Versetzung vorzugehen.
Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Schutz, damit sie die Interessen der Beschäftigten unbeeinflusst vertreten können. So ist eine Versetzung, die einen Amtsverlust zur Folge hat, nur mit Okay des Gremiums zulässig. Dadurch soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber Einfluss auf die Arbeit des Betriebsrats nimmt.
In vielen Betrieben streichen die Arbeitgeber die in der Pandemie etablierten Homeoffice-Regelungen und beordern die Beschäftigten zurück ins Büro. Wird ein Standort geschlossen, ist es laut dem LAG Köln unbillig, die Homeoffice-Regelung eines Arbeitnehmers zu widerrufen und ihn an einen 500 Kilometer entfernten Einsatzort zu versetzen.
Wird einem Beschäftigten eine Tätigkeit zugewiesen, die nicht dem im Unternehmen üblichen Zeitlohn unterliegt, sondern für die Leistungslohn bezahlt wird, so gilt diese Zuweisung laut einem Beschluss des LAG Köln nicht als mitbestimmungspflichtige Versetzung, wenn sie kürzer als einen Monat andauert.