Das Bundesarbeitsgericht hat unlängst die Rechte von Teilzeitbeschäftigten gestärkt, die ihre Arbeitszeit auf eine Vollzeitstelle aufstocken. Danach besteht für Aufstocker nicht nur ein Anspruch auf eine höhere Vergütung, sondern auch auf eine Erhöhung einer zwischen den Parteien vereinbarten Leistungszulage.