Streiks im Bahnverkehr führen regelmäßig zu erheblichen Beeinträchtigungen für Kunden und Pendler. Daher versuchen Betroffene gelegentlich, Streikmaßnahmen gerichtlich untersagen zu lassen. Das Hessische LAG hat nun jedoch klargestellt, dass ein generelles Verbot von Streiks zugunsten von Bahnkunden nicht möglich ist.
Verletzt der Arbeitgeber die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen, steht dem Gremium kein allgemeiner, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängiger, Unterlassungsanspruch zu. Das geht aus einer Entscheidung des Hessischen LAG hervor.
Droht ein Arbeitgeber den Betriebsratsmitgliedern für den Fall ihrer Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mit arbeitsrechtlichen Sanktionen, um das Treffen zu verhindern, so verwirklicht er durch dieses Verhalten laut einem Urteil des LAG Düsseldorf den Tatbestand der Behinderung der Betriebsratsarbeit.