Beschäftigte müssen es laut einer Entscheidung des Sächsischen LAG hinnehmen, dass der Betriebsrat von seinem Einsichtsrecht in die Bruttoentgeltlisten Gebrauch macht. Sie können der Einsichtnahme nicht widersprechen.
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge – auch wenn sie die tarifliche Wochenarbeitszeit nicht überschreiten. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden und damit die Rechte von Teilzeitkräften gestärkt. Die einheitliche Schwelle von 38 Wochenstunden für den Zuschlag benachteilige Teilzeitkräfte unangemessen.
Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) muss der Arbeitgeber auch einen befristet beschäftigten Arbeitnehmer über die Gründe einer ordentlichen Kündigung informieren, sofern eine solche Mitteilung bei unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern vorgesehen ist.