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Unfallversicherung

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Das Bundessozialgericht (BSG) hat unlängst bestätigt, dass auch Tätigkeiten außerhalb der direkten Arbeitsleistung unter den Unfallversicherungsschutz fallen können. Ein Sturz auf nassem Boden im Sozialraum könne eine besondere betriebliche Gefahr darstellen. Dies gelte auch für den Fall, dass der Sturz beim Kaffeeholen erfolgt sei.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg und zurück. Unmittelbar vor Fahrtantritt können vorbereitende Tätigkeiten notwendig sein, z. B. das Reinigen der Autoscheiben, um eine sichere Fahrt zu gewährleisten. Laut dem SG Hamburg können auch solche Nebentätigkeiten unter den Unfallschutz fallen.

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Gestürzte Frau auf einer Straße
Bild: © Redaktionsbüro Schneider / gettyimages.de / Steved_np3

Wer während einer Arbeitspause im Auto vergessene Tabletten holt, steht auf dem Rückweg vom Parkplatz zur Arbeitsstätte nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Einnahme der Tabletten nicht zwingend erforderlich war, um die Arbeit fortzusetzen. Das hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Das Leerfahren des Tanks durch einen Familienangehörigen stellt keinen mit einem Benzindiebstahl vergleichbaren außergewöhnlichen Umstand dar, der dem gesetzlichen Unfallschutz unterliegt. Mit dieser Begründung hat das LSG Baden-Württemberg die Klage einer Auszubildenden auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles abgelehnt.

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Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Verunfallt ein Arbeitnehmer und verweigert die zuständige Berufsgenossenschaft in der Folge die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall, so geht es in einem etwaigen Rechtsstreit stets um die Frage, wie weit der gesetzliche Unfallschutz reicht. Eine Nachsorgebehandlung ist laut dem LSG Berlin-Brandenburg nicht versichert.

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