Ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer kurz vor Ende der Probe- und Wartezeit die Übernahme zusagt, das Arbeitsverhältnis jedoch zehn Tage später kündigt, handelt laut einem Urteil des LAG Düsseldorf treuwidrig. Die Kündigung ist daher gemäß § 242 BGB unwirksam.
Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) muss der Arbeitgeber auch einen befristet beschäftigten Arbeitnehmer über die Gründe einer ordentlichen Kündigung informieren, sofern eine solche Mitteilung bei unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern vorgesehen ist.