Unbezahlte Überstunden sind ein Dauerbrenner in der arbeitsgerichtlichen Praxis. Ein Lkw-Fahrer, der 572 Überstunden schwarz bezahlt bekommen hatte, behauptete in einem Prozess, nichts erhalten zu haben. Diese Lüge kostete ihn den Job. Das LAG Rheinland-Pfalz entschied: Wer bewusst lügt, riskiert die Kündigung.
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge – auch wenn sie die tarifliche Wochenarbeitszeit nicht überschreiten. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden und damit die Rechte von Teilzeitkräften gestärkt. Die einheitliche Schwelle von 38 Wochenstunden für den Zuschlag benachteilige Teilzeitkräfte unangemessen.
Wer von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen, in welchem Umfang und auf wessen Anordnung er Mehrarbeit geleistet hat. Pauschale Angaben genügen nicht. Eine Arbeitnehmerin, die ihre Überstunden per Kalendereintrag dokumentiert hatte, erstritt auf diese Weise 46.000 Euro.
Das BAG hat die Rechte von Teilzeitbeschäftigten gestärkt, indem es eine tarifliche Regelung kassiert hat, wonach ein Anspruch auf Überstundenzuschläge erst mit Überschreiten der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten entsteht. Diese Regelung benachteilige Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten ohne sachlichen Grund.