Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge – auch wenn sie die tarifliche Wochenarbeitszeit nicht überschreiten. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden und damit die Rechte von Teilzeitkräften gestärkt. Die einheitliche Schwelle von 38 Wochenstunden für den Zuschlag benachteilige Teilzeitkräfte unangemessen.
Seit 2019 gibt es die sogenannte Brückenteilzeit. Sie beschreibt die Möglichkeit für Arbeitnehmer, ihre Arbeitszeit befristet zu reduzieren und danach wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Laut dem hessischen LAG kann während einer Brückenteilzeit kein wirksamer Antrag auf unbefristete Teilzeit gestellt werden.
Das BAG hat die Rechte von Teilzeitbeschäftigten gestärkt, indem es eine tarifliche Regelung kassiert hat, wonach ein Anspruch auf Überstundenzuschläge erst mit Überschreiten der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten entsteht. Diese Regelung benachteilige Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten ohne sachlichen Grund.
Seit 2001 ist im TzBfG ein Recht auf Teilzeitarbeit verankert, d. h., unter bestimmten Voraussetzungen haben Beschäftigte einen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit. Da ein Teilzeitwunsch nicht immer mit den betrieblichen Interessen vereinbar ist, kann ihn der Arbeitgeber auch ablehnen – sofern die Ablehnung stichhaltig begründet ist.