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Stellenabbau

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Arbeitgeber muss Sozialplanregelungen umsetzen
Bild: © CentralITAlliance/iStock/Getty Images Plus

Nach einer eingehenden Analyse des gesamten Verhandlungsprozesses ist die Arbeit für den Betriebsrat noch immer nicht getan. Bevor er endgültig einen Strich unter das Kapitel Stellenabbau ziehen kann, gilt es diejenigen Aufgaben zu erledigen, die sich noch auf der Agenda befinden. An erster Stelle steht dabei die Information der Belegschaft über die erzielten Verhandlungsergebnisse.

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So zeigt der Betriebsrat dem Arbeitgeber Alternativen zur Kündigung auf
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Erfüllt ein vom Arbeitgeber geplanter Stellenabbau die Voraussetzungen einer mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung, so besteht die Aufgabe des Betriebsrats darin, in den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über einen Interessenausgleich und Sozialplan dafür zu kämpfen, dass möglichst viele Jobs gerettet werden. Was er konkret tun kann, damit dieser Kampf von Erfolg gekrönt ist, erfahren Sie hier.

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Belastbare Infos sind das A und O für erfolgreiches Betriebsratshandeln
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Bevor der Betriebsrat angesichts eines angekündigten Stellenabbaus aktiv wird, muss er möglichst viele Informationen sammeln, um sich ein genaues Bild von der aktuellen betrieblichen Situation und den zu erwartenden Auswirkungen der beabsichtigten Stellenstreichungen machen zu können.

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Die Rolle des Betriebsrats beim Stellenabbau
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Fizkes

Die Zeichen für die Wirtschaft stehen auf Sturm: Die Bundesregierung geht für 2024 von einem Rückgang der Wirtschaftsleistung um 0,2 % aus. Die Folgen für die Beschäftigten sind fatal, denn immer mehr angeschlagene Unternehmen bauen Stellen ab. Drohen in einem Betrieb Entlassungen, ist der Betriebsrat gefordert.

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„Personaleinsparung“ rechtfertigt keine betriebsbedingte Kündigung
Bild: © mohd izzuan/iStock/Getty Images Plus

Dass ein Arbeitgeber Kündigungen ausspricht, um Personalkosten zu sparen, kommt häufiger vor. Die von der Rechtsprechung für diesen Fall entwickelten Anforderungen sind jedoch hoch. Laut dem ArbG Erfurt muss der Arbeitgeber seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen.

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