Klare Ansage des BAG: Klagt ein Arbeitgeber gegen einen Sozialplan, weil ihm die darin festgelegten Abfindungsansprüche zu hoch erscheinen, so führt dies nicht zu einer Verschiebung des vereinbarten Fälligkeitszeitpunktes. Mit dieser Argumentation hat das BAG der Klage einer Arbeitnehmerin auf Verzugszinsen stattgegeben.
Nach einer eingehenden Analyse des gesamten Verhandlungsprozesses ist die Arbeit für den Betriebsrat noch immer nicht getan. Bevor er endgültig einen Strich unter das Kapitel Stellenabbau ziehen kann, gilt es diejenigen Aufgaben zu erledigen, die sich noch auf der Agenda befinden. An erster Stelle steht dabei die Information der Belegschaft über die erzielten Verhandlungsergebnisse.