Arbeitgeber müssen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ihrer Beschäftigten den Grundsatz der Datensparsamkeit wahren und dürfen nur erforderliche Daten verarbeiten. Gibt ein Unternehmen intern mehr Daten weiter, als in einer Betriebsvereinbarung geregelt, kann es sich laut einem Urteil des BAG schadenersatzpflichtig machen.
Verhandelt ein Arbeitgeber entgegen einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Beschäftigten nicht über eine Zielvereinbarung für das Erreichen von Bonuszielen und legt die Ziele stattdessen einseitig fest, so macht er sich laut einem Urteil des BAG schadenersatzpflichtig.