Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten müssen laut einem Urteil des LAG Köln eindeutig und verständlich formuliert sein. Unklare Regelungen gehen zulasten des Arbeitgebers und können eine Rückzahlungspflicht kippen. Denn Arbeitgeber tragen die Beweislast für klare Regelungen.
Eine Rückzahlungsklausel für Fort- oder Ausbildungskosten ist unwirksam, wenn sie pauschal an eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses „auf Wunsch des Arbeitnehmers“ anknüpft. Laut dem LAG Hamm fehlt es einer solchen Klausel an der erforderlichen Differenzierung nach dem konkreten Beendigungsgrund.
Wer nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses weiterhin Gehaltszahlungen von seinem Ex-Arbeitgeber erhält, darf das Geld nicht behalten. Laut dem LAG Niedersachsen sind derlei Überzahlungen zurückzuerstatten. Hätte der Arbeitnehmer erkennen müssen, dass die Zahlung unberechtigt war, greift der Einwand der „Entreicherung“ nicht.
Erfreuliche Nachrichten aus Rostock: Das dort ansässige LAG Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass Rückzahlungsklauseln in Studienfinanzierungsverträgen fair gestaltet sein müssen. Pauschale Rückzahlungsverpflichtungen ohne Rücksicht auf die individuellen Gründe der Ablehnung eines Jobangebotes seien unwirksam.
Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kommen zwei Verfahrensarten in Betracht: das Urteilsverfahren und das Beschlussverfahren. Streitet ein Betriebsratsvorsitzender mit dem Arbeitgeber über Vergütungsfragen, ist das Urteilsverfahren einschlägig – zum Leidwesen des Vorsitzenden, denn das Urteilsverfahren ist mit einem größeren Aufwand verbunden.