Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis muss die Probezeit im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. So steht es in § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Laut dem LAG Berlin-Brandenburg ist eine viermonatige Probezeit bei einem auf ein Jahr befristeten Vertrag unverhältnismäßig.