Seit der Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) im Jahr 2022 muss die Probezeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Laut einem Urteil des BAG bedeutet dies, dass die Probezeit kürzer bemessen sein muss als eine Befristung.
Wer in der Probezeit gekündigt wird und ein (End-)Zeugnis ausgehändigt bekommt, kann kein Zwischenzeugnis verlangen. Denn laut einem Urteil des ArbG Erfurt können Arbeitnehmer, die bereits ein Endzeugnis erhalten haben, keinen Anspruch auf ein zusätzliches Zwischenzeugnis geltend machen.
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis muss die Probezeit im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. So steht es in § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Laut dem LAG Berlin-Brandenburg ist eine viermonatige Probezeit bei einem auf ein Jahr befristeten Vertrag unverhältnismäßig.
Die Hürden für eine Kündigung während einer vereinbarten Probezeit sind bekanntlich niedrig. So ist laut einem Urteil des ArbG Bremen-Bremerhaven eine sogenannte Probezeitkündigung auch dann wirksam, wenn der betroffene Arbeitnehmer zuvor angeblich von einem Kollegen aufgrund seiner Religion diskriminiert wurde.