Betriebsrat und Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. In der Praxis gelingt dies nicht immer, weil die unterschiedlichen Interessenlagen zwangsläufig zu Spannungen und Konflikten führen. Häufig sind Pflichtverstöße des Arbeitgebers oder einzelner Betriebsratsmitglieder der Auslöser.
Nicht nur einzelne Betriebsratsmitglieder, sondern auch der Betriebsrat als Gremium kann schwerwiegende Pflichtverstöße begehen. Verletzt er seine gesetzlichen Pflichten in grober Weise, kann das Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats anordnen.
Statt wie mit dem Arbeitgeber besprochen drei Tage auf Firmenkosten bei den Betriebsrätetagen in Bonn zu verbringen, reiste ein Betriebsratsvorsitzender vorzeitig ab, um in Düsseldorf private Angelegenheiten zu erledigen. Nicht nur für den Arbeitgeber ein Grund, den Vorsitzenden rauszuwerfen, sondern auch für das LAG Niedersachsen.
Die Hürden für eine Auflösung des Betriebsrats sind hoch. Sie setzt eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten voraus. Für den Fall, dass einzelne Pflichtverstöße für sich genommen noch keine Auflösung rechtfertigen, kann laut dem ArbG Elmshorn eine Gesamtschau mehrerer Gesetzesverstöße das Aus für den Betriebsrat begründen.